{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2016-1_2016-02-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135165&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "53850ed2944568b305de3ce5ed657510"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2016.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.02.2016 SCBES.2016.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auszahlung 13. Monatslohn"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:59", "Checksum": "ea21e86045a64d1f3073b21f6e0d3439", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.02.2016 SCBES.2016.1\nRegeste:\nAuszahlung 13. Monatslohn\n\n\n2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Admassierung des Lohns, den der Schuldner während der Dauer des Verfahrens «bezieht», in den konkursrechtlichen Bestimmungen nirgends vorgesehen (BGE 25 I 373). Einschlägig ist BGE 72 III 85: «Was der Schuldner während der Dauer des Konkursverfahrens durch seine persönliche Tätigkeit «erwerbe», falle nach dem Wortlaut von Art. 197 SchKG nicht in die Masse. Dagegen gehöre dazu alles (Netto-)Vermögen, das während dieser Zeit auf anderem Wege, z.B. durch Erbgang, Schenkung, Lotterietreffer, in seinen Besitz gelange. Für diese Auslegung sprächen auch die Gesetzesmaterialien. Der Heusler'sche Entwurf vom Juli 1869 habe in § 110 ausdrücklich bestimmt: Was der Gemeinschuldner von der Konkurseröffnung an durch seine Arbeit erwirbt, fällt nicht in die Konkursmasse, wohl aber was ihm während der Liquidation durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung zufällt.» Der bundesrätliche Entwurf vom 23. Februar 1886 habe demgegenüber an der entsprechenden Stelle (Art. 207 Abs. 2) nur noch gesagt: Vermögen, das dem Gemeinschuldner erbrechtlich vor der Beendigung des Konkursverfahrens anfällt, gehört zur Konkursmasse (BBI 1886 II 139). Diese Auffassung hat das Bundesgericht bestätigt (Urteil 5P.426/2002).\n3.1 Angesichts der unklaren Terminologie, die verwendet wird («verdienen», «zufallen», «beziehen», «erwerben»), rechtfertigt es sich, auf das klare Kriterium der Fälligkeit abzustellen. Die Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt die Leistung verlangen darf. Davon zu unterscheiden ist die Erfüllbarkeit. Oft darf der Schuldner die Leistung auch schon vorher erbringen (Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2011, Art. 75 OR N 4). Bevor sein Lohn fällig ist, hat der Arbeitnehmer, der Schuldner nichts erworben oder verdient. Der gesamte Lohn (Dezemberlohn und 13. Monatslohn 2015) wurde erst Ende Dezember fällig und erst nach der Konkurseröffnung (an das Betreibungsamt) ausbezahlt. Die Pfändungsgläubiger erhalten davon nichts (Art. 199 Abs. 2 i.V.m. Art. 206 SchKG). Der Lohn fällt auch nicht in die Masse, denn er wurde erst nach der Konkurseröffnung fällig und bezahlt. Der Schuldner hat den Lohn erst nach Konkurseröffnung «erworben» bzw. «verdient».\n3.2 Das vorliegende Problem hat sich offenbar jahrzehntelang nie gestellt. Die Frage wurde bloss aufgeworfen, weil Konkurseröffnung und Auszahlung zeitlich sehr nahe beieinanderliegen. Wäre die Konkurseröffnung Ende März statt Mitte Dezember erfolgt, würde wohl niemand 3/12 eines allfälligen 13. Monatslohns, der erst in neun Monaten ausbezahlt wird, admassieren wollen. Ähnliche Probleme könnten sich mit Provisionen und Leistungsboni stellen. Eine Aufteilung wäre mit grossem Aufwand und Verfahrensverzögerungen beim Konkursamt verbunden, obschon für die Konkursgläubiger nur ein geringer Ertrag zu erwarten wäre. Entscheidend ist, dass der Pfändungsbeschlag dahingefallen ist. Das Betreibungsamt hat keine Rechtsgrundlage mehr, um dem Schuldner das Geld vorzuenthalten. Hätte die Arbeitgeberin bei der Auszahlung (schon) von der Konkurseröffnung gewusst, hätte sie den Lohn ohne weiteres dem Beschwerdeführer und nicht dem Betreibungsamt überwiesen. Der Entscheid, was zu admassieren sei, steht überdies nicht dem Betreibungsamt, sondern dem Konkursamt zu.\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 4. Februar 2016\n(SCBES. 2016.1)"}