{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2016-1_2016-02-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135165&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "53850ed2944568b305de3ce5ed657510"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2016.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.02.2016 SCBES.2016.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auszahlung 13. 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Der Lohn sei der Bank von der Arbeitgeberin, der N. AG, am 12. Dezember 2015 avisiert worden. Er sei am 15. Dezember 2015 beim Betreibungsamt eingegangen. Nicht dem Konkursbeschlag unterliege bloss dasjenige Entgelt, das dem Schuldner aufgrund einer nach der Konkurseröffnung entfalteten Tätigkeit entrichtet werde. Vermögen, das der Schuldner schon vorher erarbeitet habe, falle in die Konkursmasse. Die Aufsichtsbehörde heisst die Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen:\n1. Strittig ist, wann der Lohn bezahlt wurde. Das Betreibungsamt hat von der Bank offenbar telefonisch die Auskunft erhalten, der Lohn sei am 12. Dezember 2015 «avisiert» worden, was auch immer dies bedeuten mag. Dass diese Auskunft richtig ist, ist unwahrscheinlich, denn der 12. Dezember 2015 war ein Samstag. Das Lohnbüro dürfte an diesem Tag geschlossen gewesen sein. Der Beschwerdeführer reichte ein E-Mail der Finanzleiterin der Arbeitgeberin, C., ein: Der Lohn sei am 15. Dezember 2015 (Belastungsdatum der Bank) überwiesen worden. Auf telefonische Nachfrage hin bestätigte Frau C. dies per Mail. Sie legte eine Zusammenstellung der zuletzt gesandten DTA-Dateien bei. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Lohn einen Tag nach der Konkurseröffnung an das Betreibungsamt ausbezahlt wurde.\n2.1 Über seinen Arbeitserwerb kann der Schuldner von der Konkurseröffnung an frei verfügen und zwar selbst dann, wenn er zuvor gepfändet worden wäre (Kurt Amonn / Fridolin Walther: Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, S. 366). Im vorliegenden Fall dürfte, nachdem die Lohnzahlung dem Betreibungsamt nach der Konkurseröffnung zugegangen ist, klar sein, dass die Summe nicht den Pfändungsgläubigern zusteht. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut «abgelieferte» Beträge (Art. 199 Abs. 2 SchKG in der Fassung vom 1. Januar 1997 [Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1]). Es stellt sich aber die weitere Frage, ob das Geld nun dem Konkursamt oder dem Beschwerdeführer zu überweisen sei. Die Anwartschaft auf Lohn für den Monat Dezember hat der Beschwerdeführer etwa zur Hälfte, den 13. Monatslohn zu ca. 95,8 % vor der Konkurseröffnung erarbeitet.\n2.2 Die Revision (in Kraft getreten 1997) erweiterte den Gesetzeswortlaut (von Art. 199 Abs. 2 SchKG) im Sinne der alten Bundesgerichtspraxis. Sie wollte bloss klarstellen, inwiefern Geld eines in Konkurs geratenen Schuldners, das (bereits) beim Betreibungsamt liegt, noch unter die Pfändungsgläubiger verteilt werden darf (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1991, S. 121). Zur Frage, die sich hier stellt, äussert sich die Revision nicht. Immerhin wird demzufolge noch auf die ältere Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden dürfen.\n2.2 Jolanta Kren Kostkiewicz (in: Daniel Hunkeler [Hrsg.]: SchKG, Kurzkommentar, Basel 2014, N 11) schreibt, nur Einkünfte des Schuldners aus nach der Konkurseröffnung geleisteter Arbeit würden nicht in die Konkursmasse fallen. Auch für Georges Vonder Mühll gehört Vermögen, das der Schuldner schon vor der Konkurseröffnung verdient hat, das ihm aber erst nachher ausgerichtet wird, zur Masse (BlSchK 2005, S. 162 f.). Auf den ersten Blick scheinen Lukas Handschin und Daniel Hunkeler dem zu widersprechen: Beträge seien dann «abgeliefert», wenn das Geld beim Betreibungsamt eintreffe (Adrian Staehelin et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Basel 2010, Art. 199 SchKG N 6). N 84 f. zu Art. 197 SchKG lässt sich indessen entnehmen, der Schuldner hafte bloss mit seinem Vermögen, nicht mit seiner Arbeitskraft. Vom Konkursbeschlag ausgenommen sei nur das Arbeitsentgelt, das dem Schuldner für eine nach der Konkurseröffnung ausgeübte Tätigkeit entrichtet werde. Vermögen, das der Schuldner schon vorher erarbeitet habe, falle in die Masse, auch wenn es erst nach der Konkurseröffnung ausgerichtet werde.\n2.3 Nach der kantonalen Rechtsprechung darf die Konkursverwaltung das dem Konkursiten während des Konkursverfahrens «zufallende» Erwerbseinkommen nicht beschlagnahmen (BlSchK 1966, S. 21). Der vom Kridar nach der Konkurseröffnung «verdiente» Lohn fällt nicht in die Masse (BJM 1968, S. 58)."}