1a erreicht werde, nämlich die besondere Beziehung zwischen Mensch und Tier auch in der Zwangsvollstreckung zu schützen (BlSchK 2004, S. 47 f.). Diese Ausführungen überzeugen zumindest bei der Haltung eines „gängigen“ Haustieres wie Hund, Katze oder Vogel. Es ist somit auch im konkreten Fall im Rahmen des monatlichen Grundbetrags der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 15. Februar 2001 ein zusätzlicher Betrag für den "Unterhalt für Tiere, die unter Art. 92 Ziff. 1a SchKG fallen" zu berücksichtigen (vgl. Catherine Strunz, a.a.O., S. 67).