Zweck des "Grundsatzartikels Tiere" sei es ja, dem gewandelten Volksempfinden gegenüber Tieren Rechnung zu tragen. Dieses "Volksempfinden" werde Tiere keinesfalls mit übrigen Hobby-Gegenständen, z.B. mit einer Modelleisenbahn oder einem Segelboot, gleichsetzen. Damit könne auch nicht geltend gemacht werden, der Unterhalt für Tiere müsste aus dem für Hobbys verbleibenden Grundbetrag bestritten werden. Zudem könne nur mit dieser zweiten Lösung sichergestellt werden, dass der Zweck von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a erreicht werde, nämlich die besondere Beziehung zwischen Mensch und Tier auch in der Zwangsvollstreckung zu schützen (BlSchK 2004, S. 47 f.).