Es kann eine starke emotionale Bindung bestehen, welche das Tier als Familienmitglied einordnet. Das Tier sei weder Sache noch Hausrat noch bloss ein Hobby (Catherine Strunz: Die Rechtsstellung des Tieres, insbesondere im Zivilprozess, Zürich 2002, S. 66). Diese zweite Lösung (Berücksichtigung bei der Berechnung des Existenzminimums) verdient nach Bernhard Isenring den Vorzug. Er ist der Meinung, dass sich dies auch in der Praxis durchsetzen wird (BlSchK 2004, S. 47). Zweck des "Grundsatzartikels Tiere" sei es ja, dem gewandelten Volksempfinden gegenüber Tieren Rechnung zu tragen.