SchKG geht es wohl vor allem um kleinere Tiere wie Hunde, Katzen und Vögel. Falls aber ein kostenintensiveres Haustier gehalten wird, z.B. ein Pferd, so müsse der Schuldner wohl oder übel Prioritäten setzen, auf welche Weise er den Grundbetrag einsetzen will. Dies werde unter Umständen bedeuten, dass er neben der Tierhaltung keine anderen Hobbys mehr ausüben kann, oder aber im Extremfall, dass er trotz Unpfändbarkeit nicht in der Lage sein wird, das Tier zu behalten. b) Berücksichtigung bei der Berechnung des Existenzminimums: Eine zweite – tier- bzw. tierhalterfreundlichere – Möglichkeit bestehe darin, die Unterhaltskosten für ein infolge Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a nicht gepfändetes