Dies entspreche der Praxis des Betreibungsrechts, wonach finanzielle Belastungen für ein Hobby nicht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen werden. Nach Ansicht von Isenring ist diese Lösung nur dann vertretbar, wenn man das Halten eines Haustieres mit den übrigen Freizeitbeschäftigungen gleichsetzt. Folgt man dieser Ansicht, so ergeben sich daraus die nachstehenden Konsequenzen: Die Kosten eines Haustieres sind gemessen an anderen Hobbys in aller Regel nicht allzu hoch. Bei Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG geht es wohl vor allem um kleinere Tiere wie Hunde, Katzen und Vögel.