Eine klare Regelung sei zudem kaum möglich. Für die Lösung des dargestellten Problems zeigt Bernhard Isenring folgende zwei Möglichkeiten auf (BlSchK 2004, S. 47): a) Finanzierung aus dem monatlichen Grundbetrag: Die erste Möglichkeit bestehe darin, dass die Kosten für den Unterhalt und die medizinische Betreuung des Tieres aus dem monatlichen Grundbetrag bestritten werden, der dem Schuldner verbleibt. Dies entspreche der Praxis des Betreibungsrechts, wonach finanzielle Belastungen für ein Hobby nicht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen werden.