92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.1) in Kraft, wonach Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, unpfändbar sind. Solche Tiere sind demnach neu Kompetenzgut der Hausgemeinschaft (Kurt Amonn/Fridolin Walther: Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, § 23 N 19a). Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hatte sich im Jahre 1999 gerade wegen des Problems der Finanzierung des Unterhaltes mit folgenden Argumenten (erfolglos) gegen ein Pfändungsverbot für Haustiere ausgesprochen (BBl 1999, S. 8'946):