Im zitierten Entscheid ging es jedoch vor allem um die Frage, ob eine Schuldnerin wegen ihrer Papageienhaltung eine grössere Wohnung beanspruchen dürfe. Der zitierte Entscheid verwehrt es einem Betreibungsamt jedoch nicht, sein Ermessen etwas grosszügiger zu betätigen (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, SCBES.2004.79, S. 2). Ausserdem stammt der bundesgerichtliche Entscheid aus der Zeit vor der Einführung des neuen Artikels des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), nach dem die Tiere keine Sachen mehr sind (Art. 641a Abs. 1 ZGB, in Kraft seit 1. April 2003). (....) Am 1. April 2003 trat der neue Art. 92 Abs. 1 Ziff.