Aus den Erwägungen: 3. Der Beschwerdeführer besitzt einen Berner Sennenhund und verlangt sinngemäss die Einberechnung der zusätzlichen Kosten für dessen Futter und Tierarztbesuche. Die durchschnittlichen Auslagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Betrag berücksichtigt, welcher dem Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht, mithin im Grundbetrag enthalten (BGE 128 III 337). Im zitierten Entscheid ging es jedoch vor allem um die Frage, ob eine Schuldnerin wegen ihrer Papageienhaltung eine grössere Wohnung beanspruchen dürfe.