SOG 2004 Nr. 9 Art. 92 Ziffer 1a SchKG. Haustiere sind keine Sachen und unpfändbar. Deshalb ist bei der Existenzminimum-Berechnung ein Zuschlag für deren Unterhalt zu berücksichtigen. Sachverhalt: K. wehrt sich gegen die Pfändung eines Teils seines Lohns. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er besitze einen treuen Berner Sennenhund, welcher zusätzliche Kosten für Futter und Tierarzt verursache. Der aktuelle Lohn reiche kaum aus, um die laufenden Rechnungen und Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs heisst die Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: