Deshalb sind die Vertragsparteien anlässlich der Beurkundung von der Urkundsperson darauf aufmerksam gemacht worden, dass auf dem Kaufgegenstand allenfalls weitere gesetzliche Grundpfandrechte ohne Eintrag im Grundbuch lasten können. Diese gesetzlichen Pfandrechte wurden erst im Nachhinein und somit nach Vertragsschluss durch Anhebung der Betreibung am 10.8.2004 bekannt. (...) Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 14. Oktober 2004 (SCBES.2004.108)