88 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, VZG, SR 281.42). Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über das Grundstück Grundbuch Nr. 1211 vom 4.3.2004 war für den beurkundenden Notar nicht ersichtlich, ob gegebenenfalls gesetzliche Pfandrechte bestehen, die ohne Eintragung im Grundbuch Bestand haben (vgl. Art. 283 EG ZGB, BGS 211.1). Deshalb sind die Vertragsparteien anlässlich der Beurkundung von der Urkundsperson darauf aufmerksam gemacht worden, dass auf dem Kaufgegenstand allenfalls weitere gesetzliche Grundpfandrechte ohne Eintrag im Grundbuch lasten können.