Eröffnung des Zahlungsbefehls nur an R. kein Nachteil erwachsen, da er noch rechtzeitig vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis erlangt hat und Rechtsvorschlag einreichen konnte. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Auch die Zustellung eines Zahlungsbefehls für die Schuld eines Dritten (R.) erweist sich im konkreten Fall als richtiger Verfahrensschritt (Art. 153 Abs. 2 SchKG; Art. 88 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, VZG, SR 281.42).