Das Verfahren nimmt damit seinen gewohnten Lauf, indem zuerst der Rechtsvorschlag beseitigt werden muss, damit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Dabei kommen die allgemeinen Bestimmungen von Art. 79 ff. SchKG zur Anwendung (Georges Vonder Mühll: in Adrian Stähelin et al. (Hrsg.): Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel etc. 1998, N 7 zu Art. 153a SchKG). 4. Dem Beschwerdeführer ist durch die angeblich falsche Zustellung, resp. Eröffnung des Zahlungsbefehls nur an R. kein Nachteil erwachsen, da er noch rechtzeitig vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis erlangt hat und Rechtsvorschlag einreichen konnte.