Dann beginnt demnach auch die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags zu laufen (BGE 128 III 101). Auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten Zahlungsbefehl hat A. unter der Rubrik "Rechtsvorschlag" am 23. August 2004 eigenhändig unterschrieben. Er hat damit Rechtsvorschlag erhoben und dies dem Betreibungsamt mitgeteilt. 3. Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Betreibungsurkunde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt ist und dass er rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. Das Verfahren nimmt damit seinen gewohnten Lauf, indem zuerst der Rechtsvorschlag beseitigt werden muss, damit die Betreibung fortgesetzt werden kann.