Ob die Betreibungsurkunde tatsächlich nur an R. ausgehändigt wurde und somit in ungesetzlicher Form erfolgte, kann dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer selber aus, dass er am 18.8.2004 in den Besitz der Betreibungsurkunde (über seinen Sohn) gekommen ist und somit Kenntnis von deren Inhalt erhalten hat. Die Zustellung ist somit wirksam und die Urkunde gültig. Der Zahlungsbefehl entfaltet seine Wirkungen im Zeitpunkt der Kenntnisnahme. Dann beginnt demnach auch die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags zu laufen (BGE 128 III 101).