Im Falle der Anfechtung ist das Betreibungsamt für die angebliche Heilung des Mangels beweispflichtig (BGE 117 III 13, 120 III 118). Nichtig ist eine Zustellung nur dann, wenn die Notifikation an den Schuldner sowie die Zustellungsbescheinigung fehlen oder wenn infolge sonst fehlerhafter Zustellung die Urkunde nicht in die Hände des Betriebenen gelangt ist (BGE 110 III 9; Kurt Amonn/Fridolin Walter: Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, § 12 N 27 f.). Ob die Betreibungsurkunde tatsächlich nur an R. ausgehändigt wurde und somit in ungesetzlicher Form erfolgte, kann dahingestellt bleiben.