Aus den Erwägungen: 2. (...) Gegen die Zustellung einer Betreibungsurkunde in ungesetzlicher Form oder an einen nicht legitimierten Empfänger kann sich der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde beschweren und deren Aufhebung verlangen. Unterlässt er dies oder steht fest, dass er die Urkunde trotz des Zustellungsfehlers erhalten hat, ist die Zustellung wirksam und die Urkunde gültig (BGE 128 III 101). Im Falle der Anfechtung ist das Betreibungsamt für die angebliche Heilung des Mangels beweispflichtig (BGE 117 III 13, 120 III 118).