Am 4.3.2004 sei das Grundbuch endlich bereinigt worden; er sei nicht bereit gewesen, die Liegenschaft mit Schulden zu übernehmen. Auf dem Grundbuchamt habe man kaufvertraglich mehrmals zugesichert, dass die Liegenschaft GB Nr. 1211 unbelastet sei und keine laufenden Ansprüche bestünden. Die Liegenschaft GB Nr. 1211 sei am 1.3.2004 mit Nutzen und Gefahr auf ihn übergegangen. Früher datierte Einträge würden ihn nichts angehen. Seine Liegenschaft sei kein Pfandgegenstand. Zudem sei ihm als Dritteigentümer dieses Grundpfandes nie ein Zahlungsbefehl zugegangen. Sein Sohn habe den Zahlungsbefehl als Vertreter der X. AG (in Liquidation) erhalten. Aus den Erwägungen: 2. (...)