39 N 174); - mit dem Tod des Schuldners dessen Rechtsfähigkeit geendet hat (Art. 31. Abs. 1 ZGB; - der Schuldner aufgrund seines Todes am 15. November 2025 im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 9. Dezember 2025 somit auch nicht mehr der Konkursbetreibung unterlag; - die Konkurseröffnung über einen nicht mehr der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner nichtig ist; - diese Nichtigkeit, die schon das Konkursamt erkannt hat, entsprechend dem gestellten Antrag von der Aufsichtsbehörde ohne Einholung weiterer Stellungnahmen bestätigt werden kann; - keine weiteren Massnahmen zu treffen sind, da gar kein Konkursverfahren durchgeführt werden kann; erkannt: