Die Aufsichtsbehörde kann dies von Amtes wegen feststellen. Nichtige Betreibungshandlungen sind in den betreibungsrechtlichen Protokollen mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und gegenüber Dritten im Rahmen des Einsichtsrechts zu unterdrücken. 7. Es ist folglich festzustellen, dass die Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. [...] und [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein nichtig sind. Das Betreibungsamt wird die Kosten für die Konkursandrohung zurückzuerstatten haben. Da die Schulden mittlerweile vollständig bezahlt wurden, erübrigt sich eine Fortsetzung der Betreibungen auf dem Weg der Pfändung.