[...] und [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein festzustellen sowie alle weiteren notwendigen Massnahmen zu treffen. 3. Mit Verfügung vom 9. September 2025 erteilt der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der Beschwerde aufschiebende Wirkung. 4. Mit Eingaben vom 10. September 2025 lassen sich das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein sowie das Richteramt Dorneck-Thierstein vernehmen. 5. Wer der Konkursbetreibung unterliegt, sagt Art. 39 SchKG. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG unterliegen Inhaber einer Einzelfirma der Konkursbetreibung. Wie vom Konkursamt und vom Betreibungsamt übereinstimmend bestätigt wird, war und ist der Schuldner A.___