Nur nebenbei sei erwähnt, dass der Schuldner beide Betreibungen am 27. August 2025 an das Betreibungsamt vollständig bezahlt habe. Der Schuldner habe nicht der Konkursbetreibung unterlegen. Die am 6. Mai 2025 zugestellten Konkursandrohungen seien somit nichtig (BGE 79 III 15 E. 2; 107 III 60 E. 5; 120 III 106 E. 1). Aus vorgenannten Gründen werde die Aufsichtsbehörde gebeten, die Nichtigkeit der Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. [...] und [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein festzustellen sowie alle weiteren notwendigen Massnahmen zu treffen.