Die Gläubigerin habe dem Konkursgericht bei Stellung des Konkursbegehrens zwei Konkursandrohungen beigelegt, welche dem Schuldner am 6. Mai 2025 zugestellt worden seien. Die telefonische Nachfrage beim Betreibungsamt Dorneck-Thierstein habe ergeben, dass sich das Betreibungsamt auch nicht habe erklären können, weshalb die Konkursandrohungen ausgestellt worden seien. Es müsse sich um ein Versehen handeln. Gleichzeitig habe das Betreibungsamt bestätigt, dass der Schuldner nach den vorliegenden Unterlagen nicht der Konkursbetreibung unterliege. Nur nebenbei sei erwähnt, dass der Schuldner beide Betreibungen am 27. August 2025 an das Betreibungsamt vollständig bezahlt habe.