Die Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. [...] und [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein seien somit nichtig. Zur Begründung führt das Konkursamt aus, A.___ sei im Handelsregister in keiner Eigenschaft eingetragen, welche nach Art. 39 SchKG dazu führen würde, dass er der Konkursbetreibung unterliege. In den Betreibungsprotokollen des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein sei denn auch folgerichtig bei der Fortsetzung der Betreibungen «Pfändungsankündigung» eingetragen worden. Die Gläubigerin habe dem Konkursgericht bei Stellung des Konkursbegehrens zwei Konkursandrohungen beigelegt, welche dem Schuldner am 6. Mai 2025 zugestellt worden seien.