Es kann jedoch dessen Nichtigkeit festgestellt werden. 7. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Demnach wird erkannt: 1. Das Verfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 2. Das Konkursverfahren ist nicht an die Hand zu nehmen. Das Betreibungsamt hat die Betreibung Nr. [...] auf dem Weg der Pfändung fortzusetzen. 3. Es wird festgestellt, dass das Konkurserkanntnis des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Januar 2025 nichtig ist. 4. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: