Die Vorbringen des Konkursamtes sind zutreffend. Ohnehin hat das Betreibungsamt in der Zwischenzeit die Konkursandrohung als nichtig aufgehoben. Deren Nichtigkeit braucht im vorliegenden Verfahren nicht erneut festgestellt zu werden. Demnach ist das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Das Betreibungsamt wird die Kosten für die Konkursandrohung wie bereits angekündigt zurückzuerstatten und die Betreibung auf dem Weg der Pfändung fortzusetzen haben. Mit der Nichtigkeit der Konkursandrohung ist auch das Konkursdekret des Amtsgerichtspräsidenten nichtig. Ein nichtiges Urteil muss nicht aufgehoben werden. Es kann jedoch dessen Nichtigkeit festgestellt werden.