Die Löschung sei am [...] 2021 im SHAB publiziert worden. Die Schuldnerin sei, nachdem die Streichung durch das SHAB bekanntgemacht worden sei, gemäss Art. 40 SchKG noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung unterlegen. Unter Berücksichtigung der Nachfrist sei die Schuldnerin bis am [...] 2022 der Konkursbetreibung unterlegen. Das Fortsetzungsbegehren sei am [...] 2024 gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Schuldnerin nicht mehr der Konkursbetreibung unterlegen, weshalb die am 19. Juni 2024 zugestellte Konkursandrohung nichtig sei (BGE 79 III 15 E. 2; 107 III 60 E. 5; 120 III 105 E. 1). 6. Die Vorbringen des Konkursamtes sind zutreffend.