20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Demnach wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen nichtig ist. 2. Das am 7. Juni 2022 eröffnete Konkursverfahren ist nicht an die Hand zu nehmen. 3. Das Betreibungsamt hat die Betreibung auf dem Weg der Pfändung fortzusetzen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt.