5. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Die Aufsichtsbehörden stellen die Nichtigkeit von Amtes wegen fest (Art. 22 SchKG). Wird eine Betreibung auf dem Weg des Konkurses statt der Pfändung fortgesetzt, stellt dies einen Nichtigkeitsgrund dar. Die Aufsichtsbehörde kann dies von Amtes wegen feststellen. Nichtige Betreibungshandlungen sind in den betreibungsrechtlichen Protokollen mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und gegenüber Dritten im Rahmen des Einsichtsrechts zu unterdrücken (Staehelin, a.a.O., N. 13, 15, 18 und 20 zu Art. 22 SchKG).