39 SchKG). Wie aus dem Auszug des Handelsregisters des Kantons Solothurn ersichtlich, erfolgte die Löschung aufgrund Konkurseröffnung von Amtes wegen. Die SHAB-Publikation der Löschung erfolgte am 5. Oktober 2021. Da die Streichung vorliegend aufgrund des Konkurses erfolgt ist, gilt die Nachwirkungsfrist von Art. 40 SchKG nicht (vgl. SchKG-Kommentar, Acocella, a.a.O., N. 9 zu Art. 40; BGE 135 III 14), weshalb der Schuldner bereits ab 5. Oktober 2021 und damit auch im Zeitpunkt der Stellung des Fortsetzungsbegehrens am 28. Januar 2022 nicht mehr der Konkursbetreibung unterlag. 5. Verstossen