Demnach wird erkannt: 1. Das Verfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 2. Das Konkursverfahren ist nicht an die Hand zu nehmen. Das Betreibungsamt hat die Betreibung Nr. [...] auf dem Weg der Pfändung fortzusetzen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.