22 SchKG). 5. Es ist folglich festzustellen, dass die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Dorneck-Thierstein nichtig ist. Nachdem diese Nichtigkeit aber bereits von der Amtsgerichtspräsidentin Dorneck-Thierstein mit rektifiziertem Urteil vom 28. Januar 2022 festgestellt wurde, braucht dies im vorliegenden Verfahren nicht mehr festgestellt zu werden. Demnach ist das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Das Betreibungsamt wird die Kosten für die Konkursandrohung zurückzuerstatten und die Betreibung auf dem Weg der Pfändung fortzusetzen haben. 6. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.