Damit fällt auch das Konkursdekret des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. September 2020 dahin. Ein nichtiger Gerichtsentscheid bleibt ohne jegliche Wirkung und sämtliche rechtsanwendenden Behörden haben dies jederzeit und von Amtes wegen zu beachten. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Demnach wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn nichtig ist. 2. Das am 15. September 2020 eröffnete Konkursverfahren ist nicht an die Hand zu nehmen. 3. Das Betreibungsamt hat die Betreibung auf dem Weg der Pfändung fortzusetzen.