2. Wie das Konkursamt zu Recht vorträgt, kommt hier überdies Art. 206 Abs. 2 SchKG zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung werden Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, auf Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt. Vorliegend wurden von der Gläubigerin Krankenkassenprämien von Juni bis September 2019 in Betreibung gesetzt. Diese Forderungen sind nach der Konkurseröffnung entstanden und das Konkursverfahren war sogar schon wieder geschlossen, als am 22. Juni 2020 das Fortsetzungsbegehren für diese Forderungen beim Betreibungsamt einging.