40 SchKG nicht zum Tragen. Die Gefahr, dass der Schuldner zum Schaden seiner Gläubiger durch unerwartete Streichung im Handelsregister dem strengen Verfahren der ordentlichen Konkursbetreibung entgeht, besteht hier nämlich nicht, da ja gerade ein Konkursverfahren, das auf eine gemeinsame Befriedigung der Gläubiger aus dem gesamten schuldnerischen Vermögen ausgerichtet ist, durchgeführt wurde. Die Konkursfähigkeit fällt sofort mit der Löschung dahin (Domenico Acocella in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 40 N 9). 2. Wie das Konkursamt zu Recht vorträgt, kommt hier überdies Art.