In BGE 135 III 14 hat das Bundesgericht ausgeführt, die Regeln über die Wirkungsdauer des Handelsregistereintrages sollten verhindern, dass ein Schuldner sich zum Schaden der Gläubiger durch eine unerwartete Streichung der Konkursbetreibung entziehen könne. Erfolge die Streichung im Handelsregister infolge Konkurses des eingetragenen Schuldners, komme der Schutzgedanke der Nachwirkungsfrist von Art. 40 SchKG nicht zum Tragen.