II. 1. Wer der Konkursbetreibung unterliegt, sagt Art 39 SchKG. Inhaber einer Einzelfirma unterliegen nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG der Konkursbetreibung. Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung (Art. 40 Abs. 1 SchKG). In BGE 135 III 14 hat das Bundesgericht ausgeführt, die Regeln über die Wirkungsdauer des Handelsregistereintrages sollten verhindern, dass ein Schuldner sich zum Schaden der Gläubiger durch eine unerwartete Streichung der Konkursbetreibung entziehen könne.