Die Gläubigerin, der Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, liess sich nicht vernehmen. 5. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2020 fest, das Fortsetzungsbegehren sei innert der sechsmonatigen Frist von Art. 40 Abs. 1 SchKG gestellt worden, und verzichtete auf weitere Ausführungen. 6. Das Betreibungsamt Region Solothurn liess sich nicht vernehmen.