Der Einwand der Berufungsbeklagten, der Ehemann verschweige, dass er zu der gemeinsamen Tochter immer engen Kontakt pflege und es sei deshalb nicht plausibel, dass diese erst nach der Eheschutzverhandlung über die Anwesenheit des Sohnes in [...] erzählt haben soll, vermag die Darlegungen des Berufungsklägers nicht zu widerlegen. Da die Bestätigung der Einwohnerdienste mit der Berufungsschrift und damit auch rechtzeitig (BGE 142 III 413 E. 2.2.2. ff.) eingereicht wurde, ist sie beim Entscheid über die Berufung zu berücksichtigen. 2.4 Mit Email vom 22. Februar 2017 bemerkte die Leiterin der Einwohnerdienste der Einwohnergemeinde [...