Für Wohnungskosten hatte der Sozialdienst, da offenbar keine entsprechenden Auslagen anfielen, keinen Betrag eingesetzt (bei der entsprechenden Position steht der Betrag 0.00). Ausgehend von der ansonsten unbestritten gebliebenen Berechnung des Berufungsklägers (Berufung, S. 4 f.) ist deshalb der Unterhaltsbeitrag in Gutheissung der Berufung für die Monate Oktober und November 2016 neu wie beantragt auf CHF 422.00 festzusetzen. 2.1 Auch bezüglich der Wohnsituation ab 1. Februar 2017 macht der Berufungskläger geltend, die Ehefrau lebe nicht alleine, sondern zusammen mit ihrem vorehelichen Sohn.