Der Einwand der Berufungsbeklagten, ihr sei diesfalls ebenfalls gestützt auf das Sozialhilfebudget ein Mietzinsanteil von CHF 754.50 anzurechnen, ist unbegründet. Bei diesem Betrag handelt es sich nicht um den Mietzinsanteil, sondern um den Grundbedarf nach den SKOS-Richtlinien. Für Wohnungskosten hatte der Sozialdienst, da offenbar keine entsprechenden Auslagen anfielen, keinen Betrag eingesetzt (bei der entsprechenden Position steht der Betrag 0.00).