Die Rüge des Berufungsklägers ist begründet. Im Sozialhilfebudget vom 9. November 2016 ging der zuständige Sozialdienst für die Monate Oktober und November 2016 beim Grundbedarf für die Ehefrau in der Tat von einem 2-Personenhaushalt aus und rechnete der Ehefrau bloss die Hälfte des dafür vorgesehenen Grundbetrages an. Da keine Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach der Sozialdienst die massgebenden Verhältnisse ungenügend abgeklärt hätte, rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren gleich zu verfahren. Der Einwand der Berufungsbeklagten, ihr sei diesfalls ebenfalls gestützt auf das Sozialhilfebudget ein Mietzinsanteil von CHF 754.50 anzurechnen, ist unbegründet.