_ gewohnt. Herr C.___ sei anders als der Vorderrichter ausführe, nicht ein Kollege der Ehefrau, sondern vielmehr ihr damaliger Lebenspartner. Im Sozialhilfebudget des Sozialdienstes werde bei der Ehefrau denn auch explizit von einem 2-Personenhaushalt ausgegangen. Als Grundbetrag sei für diese Zeitspanne somit der hälftige Ehepaargrundbetrag, das heisst ein Betrag von CHF 850.00 einzusetzen. Auch unter dem Titel Telekom/Mobiliar sei der Ehefrau bloss die Hälfte zuzubilligen. 1.2 Die Rüge des Berufungsklägers ist begründet.