Für die Monate Oktober und November hatte er keine Wohnkosten berücksichtigt mit der Begründung, die Ehefrau habe die Klinik anfangs Oktober verlassen und anschliessend bis Ende November bei einem Kollegen gewohnt. Da für die Monate Oktober bis Dezember durchwegs ein Manko resultierte, berechnete er den Unterhaltsbeitrag für diese Zeit nach der Differenz zwischen Einkommen und Bedarf des unterhaltspflichtigen Ehemannes. Der Ehemann und Berufungskläger rügt, die Ehefrau und Berufungsbeklagte habe nach dem Austritt aus der Klinik ab Anfangs Oktober 2016 bei Herrn C.___ gewohnt.