II. 1.1 Der Amtsgerichtspräsident ermittelte die Unterhaltsbeiträge aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien. Er setzte dabei für verschiedene Phasen unterschiedliche Unterhaltsbeiträge fest. Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016 berücksichtigte er beim Bedarf der Ehefrau einen Grundbetrag von CHF 1‘200.00 und ab 1. Dezember 2016 Wohnkosten von CHF 930.00. Für die Monate Oktober und November hatte er keine Wohnkosten berücksichtigt mit der Begründung, die Ehefrau habe die Klinik anfangs Oktober verlassen und anschliessend bis Ende November bei einem Kollegen gewohnt.