{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2017-14_2017-05-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134163&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "638ed9fb467fa3093ffa10dbea0235da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2017.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.05.2017 ZKBER.2017.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:37", "Checksum": "950d88fd0749b17acb915607d3f7f890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.05.2017 ZKBER.2017.14\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\nII.\n1.1 Der Amtsgerichtspräsident ermittelte die Unterhaltsbeiträge aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien. Er setzte dabei für verschiedene Phasen unterschiedliche Unterhaltsbeiträge fest. Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016 berücksichtigte er beim Bedarf der Ehefrau einen Grundbetrag von CHF 1‘200.00 und ab 1. Dezember 2016 Wohnkosten von CHF 930.00. Für die Monate Oktober und November hatte er keine Wohnkosten berücksichtigt mit der Begründung, die Ehefrau habe die Klinik anfangs Oktober verlassen und anschliessend bis Ende November bei einem Kollegen gewohnt. Da für die Monate Oktober bis Dezember durchwegs ein Manko resultierte, berechnete er den Unterhaltsbeitrag für diese Zeit nach der Differenz zwischen Einkommen und Bedarf des unterhaltspflichtigen Ehemannes.\nDer Ehemann und Berufungskläger rügt, die Ehefrau und Berufungsbeklagte habe nach dem Austritt aus der Klinik ab Anfangs Oktober 2016 bei Herrn C.___ gewohnt. Herr C.___ sei anders als der Vorderrichter ausführe, nicht ein Kollege der Ehefrau, sondern vielmehr ihr damaliger Lebenspartner. Im Sozialhilfebudget des Sozialdienstes werde bei der Ehefrau denn auch explizit von einem 2-Personenhaushalt ausgegangen. Als Grundbetrag sei für diese Zeitspanne somit der hälftige Ehepaargrundbetrag, das heisst ein Betrag von CHF 850.00 einzusetzen. Auch unter dem Titel Telekom/Mobiliar sei der Ehefrau bloss die Hälfte zuzubilligen.\n1.2 Die Rüge des Berufungsklägers ist begründet. Im Sozialhilfebudget vom 9. November 2016 ging der zuständige Sozialdienst für die Monate Oktober und November 2016 beim Grundbedarf für die Ehefrau in der Tat von einem 2-Personenhaushalt aus und rechnete der Ehefrau bloss die Hälfte des dafür vorgesehenen Grundbetrages an. Da keine Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach der Sozialdienst die massgebenden Verhältnisse ungenügend abgeklärt hätte, rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren gleich zu verfahren. Der Einwand der Berufungsbeklagten, ihr sei diesfalls ebenfalls gestützt auf das Sozialhilfebudget ein Mietzinsanteil von CHF 754.50 anzurechnen, ist unbegründet. Bei diesem Betrag handelt es sich nicht um den Mietzinsanteil, sondern um den Grundbedarf nach den SKOS-Richtlinien. Für Wohnungskosten hatte der Sozialdienst, da offenbar keine entsprechenden Auslagen anfielen, keinen Betrag eingesetzt (bei der entsprechenden Position steht der Betrag 0.00). Ausgehend von der ansonsten unbestritten gebliebenen Berechnung des Berufungsklägers (Berufung, S. 4 f.) ist deshalb der Unterhaltsbeitrag in Gutheissung der Berufung für die Monate Oktober und November 2016 neu wie beantragt auf CHF 422.00 festzusetzen.\n2.1 Auch bezüglich der Wohnsituation ab 1. Februar 2017 macht der Berufungskläger geltend, die Ehefrau lebe nicht alleine, sondern zusammen mit ihrem vorehelichen Sohn. Der ihr vom Vorderrichter angerechnete Grundbetrag sei deshalb von CHF 1‘200.00 auf CHF 1‘000.00 zu kürzen und der Mietzins sowie der Betrag für Telekom/Mobiliar seien zu halbieren. Der Ehemann stützt sich dabei auf eine Bestätigung der Einwohnerdienste […] vom 21. März 2017, die er im Berufungsverfahren als neue Urkunde einreicht.\n2.2 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).\n2.3 Der Berufungskläger führt zur Begründung für die nachträgliche Einreichung der Bestätigung der Einwohnerdienste aus, er habe nach der Eheschutzverhandlung vom 15. Februar 2017 zufällig von der gemeinsamen Tochter erfahren, dass die Ehefrau ihre am 1. Dezember 2016 bezogene Wohnung nicht alleine, sondern zusammen mit ihrem vorehelichen Sohn bewohne. Die Einwohnerdienste hätten ihm diese Annahme mit Email vom 21. März 2017 bestätigt und dabei festgehalten, dass der Sohn bereits seit 1. Februar 2017 am Wohnsitz der Berufungsbeklagten angemeldet sei, nota bene zwei Wochen vor der Eheschutzverhandlung. Die Ehefrau habe es pflichtwidrig unterlassen, dem Gericht ihre tatsächliche Wohnsituation mitzuteilen. Es handle sich bei dieser Tatsache um ein unechtes Novum, das trotz Beachtung zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren nicht habe vorgebracht werden können."}