Die Berufungsklägerin verlangt, dass mindestens CHF 187.00 spezielle Kinderkosten berücksichtigt würden. In Rz. 11 ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 habe sie auf diese Kinderkosten mit Verweis auf bereits eingereichte Rechnungen hingewiesen. Die Vorinstanz habe diese Kosten ohne Begründung nicht eingerechnet. 9.2 Im Berufungsverfahren genügt es nicht, auf Akten und Urkunden des vorinstanzlichen Verfahrens zu verweisen. In Anwendung der Richtlinien für die Berechnung des Grundbedarfs sind jedenfalls Auslagen für Schulung und Bildung nur zu berücksichtigen, wenn sie «besonders» sind.